
Die These, dass der Iran-Krieg nicht unser Krieg ist, hat an Aktualität gewonnen. Die Frage stellt sich, ob er auch ein deutscher Krieg ist. Die Diskussion darüber ist in zwei streitlustige Lager gespalten. Beide berufen sich unisono auf das Völkerrecht, um ihre gegenteiligen Antworten rechtlich zu begründen. Beide Lager betrachten den Iran-Krieg nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit von Deutschland und den USA. Doch daneben existiert noch eine bisher nicht beachtete Beziehung zwischen beiden Staaten. Es ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Völkerrecht.
Richtigstellung der Urheberschaft zur These „Das ist nicht unser Krieg!“
Eine Richtigstellung der Urheberschaft zu der These „Das ist nicht unser Krieg!“ ist aus verschiedenen Aspekten erforderlich:
- Der dem Bundeskanzler Friedrich Merz zugeschriebene Satz zum Iran-Krieg stammt vom Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius.
- Pistorius hat vollständig gesagt: „Das ist nicht unser Krieg, wir haben ihn nicht begonnen. Und darum wollen wir in diesen Krieg auch nicht reingezogen werden, um das glasklar zu sagen.“
- Merz hat zum Iran-Krieg im Original ausgeführt: „Deutschland ist nicht Teil dieses Krieges, und wir wollen es auch nicht werden.“
- Die Zuschreibung des falschen Satzes basiert auf einer Stellungnahme des Bundeskanzlers. Der Präsident der USA hatte Deutschland aufgefordert, sich am Iran-Krieg zu beteiligen. Auf der Suche nach einer griffigen und einprägsamen Formulierung wurde dieser etwas älteren Satz von Pistorius reaktiviert.
- Der Unterschied beider Sätze besteht darin, dass Pistorius auf die alleinige Verantwortung der USA für den Iran-Krieg verweist; denn sie haben ihn begonnen.
Der Satz zum Iran-Krieg „Das ist nicht unser Krieg“ bedarf zur rechtlichen Beurteilung einer Richtigstellung der These. Anhand von fünf Aspekten ist er mit der tatsächlichen Äußerung des Bundeskanzlers zu vergleichen.
Historische Betrachtung zum Iran-Krieg
Die historische Betrachtung zum Iran-Krieg wird in Zeitabschnitte unterteilt.
2013-2015 Vorverhandlungen bis zum Abkommen
Im Jahre 2013 beginnen die Verhandlungen zu einem Atomabkommen mit den Iran. Sie dauern 150 Verhandlungstage. Das Atomprogramm wird nicht verhandelt.
2015 Unterzeichnung des Abkommens und Einhaltung
Im Jahre 2015 wird das Abkommen zwischen dem Iran und Deutschland, England, Frankreich und den USA unterzeichnet. Es enthält die Reduzierung der Zentrifugen von 19.000 auf 5.000. Die Uran-Anreicherung soll von 20 Prozent auf 3,67 Prozent gesenkt werden. Kontrollen der Einhaltung des Vertrages durch die Parteien gesteht der Iran zu.
2016 führt die bestätigte Einhaltung des Abkommens durch den Iran zur Aufhebung von Sanktionen.
2018 Ausstieg der USA
Im Jahre 2018 steigen die USA unter Donald Trump aus dem Vertrag aus. Der Ausstieg ist eine präemptive Maßnahme gegen das nicht verhandelte Atomprogramm.
Der Iran fühlt sich an das Abkommen gegenüber den verbleibenden Parteien nicht mehr gebunden.
2018 – 2022 Deutsche Verhandlungen mit dem Iran
Deutschland versucht, den ursprünglichen Zustand des Abkommens durch Verhandlungen mit dem Iran wiederherzustellen.
Im Jahre 2022 scheitern diese Bemühungen am Widerstand des Iran.
2019 Verstoß des Iran gegen das Atomabkommen
Der Iran verstößt gegen das Limit zur Lagerung von Uran und damit gegen das Atomabkommen.
Die Uran-Anreicherung wird vom Iran erhöht und hat sich bis 2026 auf 60 Prozent verdreifacht.
2025 Auslaufen des Atomabkommens
Der Iran erklärt am 18. Oktober 2025, dass alle Beschränkungen und Verpflichtungen aus dem Atomabkommen ausgelaufen und für ihn nicht mehr bindend sind. Er kündigt das Abkommen aber nicht.
2026 aktuelle Lage zum Iran
Die aktuelle Lage zum Iran wechselt monatlich.
- Januar 2026: Im Iran werden 35.000 Oppositionelle ohne gerichtliches Verfahren hingerichtet. Die Zahl ist höher als die der Opfer im Kosovokrieg (25. Februar 1998 – 10. Juni 1999).
- Februar 2026: Ende des Monats beginnt der Angriff der USA und Israels auf den Iran. Ziele sind die Beendigung des kriegerischen Atomprogramms und der Sturz des aggressiven Unterdrückungsregimes als Humanitäre Intervention.
- März 2026: Anfang des Monats fällt der Merz zugeschriebene Satz „Das ist nicht unser Krieg!“. Trump entgegnet: „Er weiß nicht, wovon er redet.“
- Mai 2026: Am 26. und 27. Mai begründen die USA den Iran-Krieg als Selbstverteidigung ihrer Stützpunkte gem. Art. 51 UN-Charta.
- Juni 2026: Am 04.06.2026 verlegt die deutsche Kriegsmarine in einer Vorbereitungsphase Schiffe zur Sicherung der Straße von Hormus ins Mittelmeer.
- 15.06.2026: USA und Iran einigen sich durch elektronische Unterschrift auf ein Rahmenabkommen zum Iran-Krieg. Trump unterzeichnet am 18.06.2026 in Versailles noch einmal handschriftlich. Es ist vorläufig mit einer Gültigkeit von 60 Tagen.
Zusammenfassung zu „Historische Betrachtung zum Iran-Krieg“
Die historische Betrachtung beginnt mit den Verhandlungen zu einem Abkommen zwischen dem Iran mit Deutschland, England, Frankreich und den USA. Sie endet nicht mit dem Beginn des Iran-Krieges. Die Waffenruhe wird gebrochen, weil der Iran die Straße von Hormus vermint. Deutschland macht sich zur Sicherung der Straße von Hormus bereit. Der Iran verdreifacht seine Uran-Anreicherung.
Einordnung der These „Das ist nicht unser Krieg!“
Zur Einordnung der These „Das ist nicht unser Krieg!“ gehören die politische und juristische Betrachtung sowie die Beschreibung der kontroversen Diskussion.
Politische Einordnung der These
Die politischen Argumente sind:
- Deutschland ist keine Kriegspartei.
- Es gibt keine militärische Beteiligung.
- Deutschland trägt keine direkte Verantwortung.
- Eine automatische Gefolgschaft gegenüber den USA existiert nicht.
Juristische Einordnung der These
Die juristischen Argumente sind:
- Deutschland ist nicht angegriffen.
- Ein Bündnisfall der NATO ist nicht gegeben.
- Ein Mandat des UN-Sicherheitsrates liegt nicht vor.
- Es fehlt am freiwilligen Eingreifen von Deutschland in den Iran-Krieg.
Kontroverse Diskussion über die These
Aus diesen Einordnungen der These hat sich eine kontroverse Diskussion ergeben.
Befürworter der These
Die Befürworter der These, dass der Iran-Krieg nicht unser Krieg ist, argumentieren:
- Eine Eskalation ist zu vermeiden.
- Die militärische Zurückhaltung muss Teil der deutschen Außenpolitik sein.
- Einer automatischen Beteiligung an militärischen US-Operationen fehlt die Rechtsgrundlage.
Gegner der These
Die Gegner der These sind der Meinung:
- Konflikte in Nah-Ost wirken sich auf Deutschland und Europa aus.
- Die These, dass der Iran-Krieg nicht unser Krieg sei, führt zur Distanzierung zu den Verbündeten.
- Sie zeigt eine generelle Gleichgültigkeit der deutschen Außenpolitik.
Zusammenfassung zu „Einordnung der These „Das ist nicht unser Krieg!““
Die politische Einordnung der These „Das ist nicht unser Krieg“ zum Iran-Krieges beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass Deutschland keine Kriegspartei ist. Juristisch ist von Bedeutung, dass Deutschland militärisch nicht angegriffen ist und auch kein Bündnisfall vorliegt. Die Befürworter suchen vor allem, eine Eskalation des Iran-Krieges zu vermeiden. Die Gegner befürchten eine selbstverschuldete Isolierung Deutschlands als Bündnispartner und eine Unterschätzung der Gefahren, die vom Nahen Osten ausgehen.
Völkerrechtliche Unterstützung der These durch die UN-Charta
Die völkerrechtliche Unterstützung der These, dass der Iran-Krieg nicht „unser“ Krieg ist, lässt sich aus zwei Vorschriften der UN-Charta ablesen.
Gewaltverbot gem. Art 2 Abs. 4 UN-Charta
Das Gewaltverbot, in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta geregelt, verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Verzicht auf Gewalt und auf Androhung von Gewalt. Es verbietet auch Angriffskriege und bewaffnete Interventionen.
Ausnahmen sind das Recht auf Selbstverteidigung und das Vorliegen eines Mandats des UN-Sicherheitsrates. Es wird erteilt, wenn der Frieden bedroht ist und militärische Aggressionen stattfinden. Es erlaubt militärische Interventionen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
Keine Ausnahmen sind:
- Präventivkriege
- Regimewechsel
- Humanitäre Interventionen ohne UN-Mandat
- Verfolgung wirtschaftlicher Interessen
- Schutz der eigenen Staatsbürger im Ausland (umstritten)
- Cyberangriffe (ungeklärt).
Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta
Die Selbstverteidigung ist als Ausnahme zum Gewaltverbot in Art. 51 UN-Charta geregelt. Sie ist die notwendige und verhältnismäßige Anwendung militärischer Gewalt als Reaktion auf einen bewaffneten Angriff.
Bewaffnete Angriffe sind militärische Aggressionen, Bombardierungen, Invasionen und, zunehmend anerkannt, auch schwere Cyberangriffe. Drohungen mit politischen Spannungen oder mit wirtschaftlichem Druck sind als bewaffnete Angriffe nicht ausreichend.
Diplomatie und Sanktionen erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit nicht.
Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die Selbstverteidigung nicht stärker als zur Abwehr erforderlich ausfallen darf.
Die Selbstverteidigung ist dem UN-Sicherheitsrat sofort zu melden.
Zur Selbstverteidigung gehören nicht die Maßnahmen, die bereits als Ausnahmen zum Gewaltverbot aufgelistet sind.
Anwendung der Vorschriften zu Gewaltverbot und Selbstverteidigung
Die Anwendung der Vorschriften von Gewaltverbot und Selbstverteidigung unterscheidet die Rechtslagen der USA und Deutschlands im Iran-Krieg.
Für beide Staaten gilt das Gewaltverbot. Aber die USA haben ihren Präventionskrieg gegen den Iran als erlaubte Nothilfe für Israel begonnen; denn der Iran verfolgt einen unbegrenzten Vernichtungswillen von Israel. Die USA haben außerdem das Recht auf Selbstverteidigung ihrer Stützpunkte geltend gemacht.
Demgegenüber steht Deutschland das Recht auf Selbstverteidigung nicht zu; denn es wird nicht vom Iran nicht angegriffen. An der Nothilfe für Israel ist Deutschland nicht beteiligt.
Zusammenfassung zu „Völkerrechtliche Unterstützung der These durch die UN-Charta“
Das Gewaltverbot der UN-Charta verbietet den Mitgliedstaaten Gewalt und die Androhung von Gewalt. Präventivkriege sind genauso verboten wie humanitäre Interventionen ohne UN-Mandat. Aber ein Präventivkrieg ist als Nothilfe erlaubt, wenn ein Staat einen anderen unbedingt vernichten will, wie es der Iran mit Israel vorhat. Eine weitere Ausnahme bildet das Recht auf Selbstverteidigung. Es dient der Abwehr militärischer Aggressionen, muss aber notwendig und verhältnismäßig sein. Es wird von den USA geltend gemacht.
Rechtslage zum Iran-Krieg
Die Rechtslage zum Iran-Krieg hat UN-Statuten und besondere Aspekte zu berücksichtigen.
Völkerrechtliche Beurteilung
Die völkerrechtliche Beurteilung, ob der Iran-Krieg doch unser Krieg ist, richtet sich nach zwei Grundlagen.
UN-Charta
Eine völkerrechtliche Grundlage ist die UN-Charta, die im Juni 1945 von 50 Staaten unterzeichnet worden und im Oktober 1945 in Kraft getreten ist.
Bis heute haben sie 193 Staaten anerkannt. Die rigorose Ächtung der Gewalt, die von der Mehrheit der Völkerrechtler vertreten wird, ist historisch begründet. Nach Ende des 2. Weltkrieges war es ein vorrangiges Ziel, einen 3. Weltkrieg zu verhindern.
Statut des Internationalen Gerichtshofs
Eine weitere Grundlage ist das Statut des Internationalen Gerichtshofs. In Art. 38 ISGH-Statut ist aufgelistet, welche völkerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden. Über den Begriff der „anerkannten allgemeinen Grundsätze“ (Art. 38 Abs.1 lit.3 ISGH-Statut) können privatrechtliche Institute als Rechtsgrundlagen anerkannt werden.
Rechtliche Aspekte des Iran-Krieges
Rechtliche Aspekte des Iran-Krieges, die leicht übersehen werden, bedürfen der speziellen Erwähnung.
- Der Iran hegt einen unbedingten Vernichtungswillen gegen Israel. Er verstößt damit gegen das Gewaltverbot. Dadurch ist der Iran-Krieg auf Seiten von Israel eine Selbstverteidigung.
- Der Iran-Krieg ist ein präventiver Schlag gegen das Atomprogramm des Iran. Er ist ein Bruch des völkerrechtlichen Gewaltverbots. Dadurch, dass sich der Iran nicht mehr an das Atom-Abkommen hält, hat er das Gewaltverbot selbst außer Kraft gesetzt.
- Die Sperrung der Straße von Hormus durch den Iran und die Gegenblockade der USA verstoßen gegen internationales Seerecht. Doch sind Ursache und Wirkung nicht zu verwechseln. Im Ergebnis hat die Gegenblockade als Druckmittel für Verhandlungen ein Rahmenabkommen ermöglicht.
Zusammenfassung zu „Rechtslage zum Iran-Krieg“
Die Rechtslage zum Iran-Krieg basiert auf der UN-Charta und dem Statut des Internationalen Gerichtshofs. Zur Anwendung bedürfen diese zwei Grundlagen der Ergänzung um drei rechtliche Aspekte. Sie betreffen speziell den Iran-Krieg und werden leicht übersehen.
Iran-Abkommen von 2015
Das Iran-Abkommen JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) ist das 2015 in Wien abgeschlossene Atomabkommen.
Ziel des Abkommens
Das Ziel des Abkommens war es, die atomaren Aktivitäten des Iran öffentlich zu halten und das Atomprogramm zu kontrollieren und einschränken. Im Gegenzug sollten alle Sanktionen und den Iran belastende Bestimmungen aufgehoben werden.
Vertragspartner
Die Vertragspartner des Iran waren die 5+1 Staaten. Die 5 steht für die permanenten Mitglieder des UN-Sicherheitsrates China, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Russland und die USA; die 1 benennt Deutschland, das zusammen mit der Europäischen Union vertreten ist.
Rechtliche Qualität des Abkommens
Die rechtliche Qualität des Abkommens ist die eines völkerrechtlichen Vertrages. Die Teilnehmer einigen sich im April 2015 auf einen Rahmenvertrag, der am 14. Juli 2015 abgeschlossen wird.
Im November 2015 lässt das Rechtsamt des US-Außenministerium verlauten: „Das JCPOA ist kein Vertrag und keine Exekutivvereinbarung und kein unterzeichnetes Dokument. Das JCPOA spiegelt politische Verpflichtungen zwischen dem Iran, den P5+1 und der EU wider.“ Das Abkommen tritt am 20. Januar 2016 in Kraft. Es wird von Israel und Saudi-Arabien abgelehnt.
Zusammenfassung zu „Iran-Abkommen von 2015“
Das Iran-Abkommen von 2015 regelt die Kontrolle des Atomprogramms vom Iran. Vertragspartner sind die 5+1 Staaten. Seine rechtliche Qualität ist die eines völkerrechtlichen Vertrages. Es wird von Israel und Saudi-Arabien abgelehnt.
Ausstieg der USA 2018
Im Jahre 2018 steigen die USA aus dem Iran-Abkommen aus und verhängen Sanktionen gegen alle Staaten und Unternehmen, die zu dem Iran wirtschaftliche Beziehungen unterhalten.
Folgen des Ausstiegs der USA 2018
Die Folgen des Ausstiegs der USA 2018 sind eine finanzielle Isolierung des Iran und eine Außerkraftsetzung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Atomabkommens.
Deutschland hält trotzdem an dem Abkommen als völkerrechtlichem Vertrag fest. Es verhandelt bis 2022 mit dem Iran erfolglos über die Einhaltung. Es scheitert an der ablehnenden Haltung des Iran. Am 18. Oktober 2025 erklärt der Iran das Abkommen für ausgelaufen und beendet.
Rechtslage nach dem Ausstieg der USA
Die Rechtslage nach dem Ausstieg der USA aus dem Iran-Abkommen ist für Deutschland folgende:
- Der Austritt der USA im Jahre 2018 hat den Vertrag faktisch, aber nicht rechtlich berührt. Der völkerrechtliche Vertrag ist also weiterhin gültig.
- Der Iran hat die anschließenden Verhandlungen mit Deutschland zur Anpassung des Vertrages zwar geführt, aber im Jahre 2022 rechtswidrig zum Erliegen gebracht.
- Im Jahre 2025 hat der Iran den Vertrag einseitig für ausgelaufen und beendet erklärt, aber nicht gekündigt.
Die Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrages ist in Art.70 im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜK) von 1969 geregelt. Der Iran ist aber kein Vertragsstaat. Deshalb gilt das Völkergewohnheitsrecht, das auf dem Vertrauensgrundsatz basiert. Dagegen hat der Iran mit seiner Erklärung verstoßen. Das Abkommen bleibt also gültig.
Zusammenfassung zu „Ausstieg der USA 2018“
Der Ausstieg der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran hat die Rechtslage nicht verändert, auch wenn die USA den Iran wirtschaftlich isolieren. Die Erklärung des Iran von 2025, dass alle Verpflichtungen aus dem Abkommen ausgelaufen seien, ist keine Kündigung. Eine andere rechtliche Einschätzung verstößt zumindest gegen das Völkergewohnheitsrecht.
Unterlassene Maßnahmen Deutschlands ab 2022 zum Erhalt des Abkommens
Unterlassene Maßnahmen Deutschlands ab 2022 sind gewesen: gerichtliche Maßnahmen und Retorsionen.
Gerichtliche Maßnahmen
Nach dem Scheitern der Verhandlungen sind gerichtliche Maßnahmen wie der Gang vor die Internationale Gerichtsbarkeit ausgeblieben. Der Iran ist Vertragsstaat des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen in Den Haag. Eine Klage wäre möglich gewesen.
Dagegen ist der Iran kein Vertragsstaat des ebenfalls dort ansässigen Internationalen Strafgerichtshofs.
Retorsionen
Retorsionen sind völlig legale unfreundliche Maßnahmen, die ein Staat zur Dursetzung seiner vertraglichen Ansprüche gegen einen Vertragsstaat ergreifen kann. Dazu gehören:
- Abbruch der diplomatischen Beziehungen
- VISA-Beschränkungen
- Handelsbeschränkungen
- Sonstige Sanktionen.
Keine dieser Sanktionen hat Deutschland ergriffen.
Rechtliche Folgen des Unterlassens der Maßnahmen
Die rechtlichen Folgen des Unterlassens der Maßnahmen zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche von Deutschland aus dem Iran-Abkommen sind:
- Grundsätzlich gelten die Rechtsverstöße als zugelassen, oder das Schweigen ist als konkludentes Einverständnis zu werten.
- Die nach längerer Zeit nicht geltend gemachten Ansprüche sind verwirkt, oder das Schweigen ist eine konkludente Vertragsänderung.
Ergebnis zu den Maßnahmen zum Erhalt des Abkommens
Im Ergebnis hat Deutschland seine vertraglichen Ansprüche aus dem Iran-Abkommen verwirkt; denn es hat keine wirksamen Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Atom-Abkommen gegen Iran ergriffen. Die Verhandlungen mit dem Iran sind 2022 erfolglos aufgegeben worden. Danach wären grundsätzlich Retorsionen zu ergreifen gewesen. Die Aufforderung von Merz an den Iran, der Iran solle seine nuklearen und ballistischen Aktivitäten einstellen und an den Verhandlungstisch zurückkehren, kommt zu spät. Da Deutschland keine Ansprüche aus dem Iran-Abkommen mehr hat, ist der Iran-Krieg vertraglich „nicht unser Krieg“.
„oder doch?“ – die fehlende Antwort
„oder doch?“ stellt die Frage nach der fehlenden Antwort, ob der Iran-Krieg nämlich doch „unser“ Krieg ist.
Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist zur Beurteilung des „oder doch?“ heranzuziehen, weil sie wichtige Aspekte enthält.
Rechtsinstitut GoA im Bürgerlichen Gesetzbuch
Die GoA ist ein staatliches Rechtsinstitut, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als gesetzliches Schuldverhältnis geregelt ist (§§ 677 ff BGB ). Sie tritt ein, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft besorgt, ohne von dem Fremden dazu beauftragt worden zu sein.
Dieser Jemand ist rechtlich der Geschäftsführer, der Fremde ist der Geschäftsherr, und die Geschäftsführung muss mindestens dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechen. In bestimmten Fällen ist der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich (§ 679 BGB ). Bei der Gefahrenabwehr ist die Haftung des Geschäftsführers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 680 BGB ).
GoA im Völkerrecht
Im Völkerrecht gilt die GoA analog. Sie ist nicht kodifiziert, sondern ist Treu und Glauben zuzurechnen. Ihre völkerrechtlichen Gebiete sind:
- die internationale Gefahrenabwehr
- die humanitäre Intervention, sofern ein UN-Mandat vorliegt
- die Nothilfe oder ähnlich dringende Maßnahmen.
Die Grenzen der GoA im Völkerrecht liegen
- im Gewaltverbot
- im Souveränitätsprinzip, das der Zurechnung von Geschäftsherr und Geschäftsführer auf souveräne Staaten widerspricht
- im mutmaßlichen Willen, dessen Bestimmbarkeit bei Staaten schwierig ist.
Beurteilung der völkerrechtlichen GoA zwischen Deutschland und den USA
Die Beurteilung der völkerrechtliche GoA zwischen Deutschland und den USA entscheidet über die Frage, ob der Iran-Krieg „nicht unser Krieg“ ist oder doch.
Der Iran-Krieg ist ein Krieg zur Abwehr der vom Iran ausgehenden Gefahr eines Atomkrieges. Die Atom-Anreicherungen haben sich seit 2025 verdreifacht. Deshalb haben die USA mit dem Iran-Krieg als Geschäftsführer die Gefahrenabwehr Deutschlands als Geschäftsherr übernommen.
Diese Übernahme muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen Deutschlands entsprechen. Der deutsche Bundesverteidigungsminister Pistorius hat aber der GoA mit dem Hinweis widersprochen, die USA hätten den Iran-Krieg begonnen. Sie hätten den wirklichen Willen Deutschlands zum Krieg ignoriert. Bundekanzler Merz hat diese Einschätzung gegenüber dem US-Präsidenten Donald Trump bestätigt, als dieser ihn zur Beteiligung am Iran-Krieg aufgefordert hat. Diese Weigerung hat Trump gekontert: „Er weiß nicht, wovon er redet.“
In der Tat ist dieser Konter rechtlich beachtlich. Er zeigt, dass der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn als unterlassene Pflichterfüllung unbeachtlich sein kann. Diese Pflichterfüllung besteht gegenüber Israel, dessen Existenz der Iran bedingungslos vernichten will. Deshalb hat die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer Amtszeit außenpolitisch betont: „Die Sicherheit Israel ist Teil der deutschen Staatsräson.“
Ergebnis zur GoA im Völkerrecht
Im Ergebnis zur GoA im Völkerrecht mit den USA als Geschäftsführer und Deutschland als Geschäftsherr ist festzuhalten: Der Iran-Krieg ist unser Krieg.
Konsequenz aus der GoA im Völkerecht, die den Iran-Krieg zu Deutschlands Krieg gemacht hat, ist die Pflicht Deutschlands zur Übernahme der Rolle des Geschäftsherrn.
Konsequenz aus der GoA im Völkerrecht
Diese Rolle verpflichtet zur militärischen Beteiligung, etwa an der Beteiligung zur Öffnung der Straße von Hormus. Daneben hat Deutschland auf eine erfolgreiche Beendigung des Krieges einzuwirken, auch um Eskalationen vorzubeugen.
Seine Einflussnahme ist vor allem zur Schließung der Lücken im 60 Tage geltenden Rahmenabkommen erforderlich, das auf einen Friedensvertrag mit dem Iran hinauslaufen soll. Darin sind nicht nur Lücken enthalten; sondern es besteht aufgrund des erratischen Verhaltens von Trump die berechtigte Sorge, dass sie nicht geschlossen werden.
Die wichtigste Lücke, die es zu schließen gilt, ist die Beibehaltung des gegenwärtigen Regimes im Iran. Es ist für die Ermordung tausender oppositioneller iranischer Staatsbürger verantwortlich. Dass diese Praxis von dem Regime aufgegeben wird, ist unwahrscheinlich. Die Humanitäre Intervention als zweites Kriegsziel der USA wäre nicht nur zur Enttäuschung der Bevölkerung kampflos aufgegeben. Dieser im Friedensvertrag fixierte Verzicht auf die Humanitäre Intervention wäre sogar ein Sieg des unterlegenen Regimes im Iran.
Zusammenfassung zu „„oder doch?“ – die fehlende Antwort“
Die Maßnahmen zum Erhalt des Iran-Abkommens durch Deutschland sind lediglich erfolglose Verhandlungen. Da es an weiteren Maßnahmen fehlt, verwirkt Deutschland seine völkerrechtlichen Ansprüche aus dem Atom-Abkommen. Der Iran-Krieg ist nicht sein Krieg. Doch nach dem auch im Völkerrecht geltenden Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag holen die USA Deutschland in das Iran-Abkommen zurück. Der Iran-Krieg wird für Deutschland zum politischen Mittel, das Atomabkommen wiederzubeleben. Der Iran-Krieg wird zu „unserem“ Krieg. Daraus ergeben sich die Konsequenzen aus der GOA, die unbedingt zu befolgen sind. Sie sind nicht nur militärisch, sondern vor allem diplomatisch. Es gilt, Einfluss auf den Rahmenvertrag und den folgenden Friedensvertrag zu gewinnen. Es reicht nicht, das Atomabkommen zu aktualisieren. Die Humanitäre Intervention darf nicht auf der Strecke bleiben. Das iranische Volk ist von seinem Unrechtsregime zu befreien.
Call-to-Action
Zur ergänzenden Lektüre wird auf den Blog-Beitrag
verwiesen.
Fazit
Die Frage der Urheberschaft, ob der Iran-Krieg doch unser Krieg ist, wird eingangs berichtigt. Daran schließt sich die historische Aufzeichnung an, wie der Iran-Krieg zustande gekommen ist. Die These, dass der Iran-Krieg nicht unser Krieg ist, läuft auf eine Kontroverse aus Politik und Recht hinaus. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf die UN-Charta. Die Präzisierung verfeinert die rechtlichen Aspekte unter Einbeziehung des Iran-Abkommens von 2015. Es ist rechtlich gekennzeichnet durch den Austritt der USA 2018. Danach haben sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung auf die Rechtslage nachhaltig verändert.
Deutschland hat versucht, das Abkommen aufrechtzuerhalten, ist aber an der Ablehnung durch den Iran gescheitert. Weitere Maßnahmen hat Deutschland nicht unternommen. Es verliert seine vertraglichen Ansprüche; der Iran-Krieg ist vertraglich nicht „unser“ Krieg.
Doch über das Institut der völkerrechtlichen GoA holen die USA Deutschland in das Atom-Abkommen mit dem Iran zurück. Der Iran-Krieg wird zu „unserem“ Krieg, fordert aber auch Konsequenzen militärischer und politischer Art mit dem Ziel, den Iran-Krieg erfolgreich zu beenden.